Kommunalwahlen 2009

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10.09.2009

Bildung und Besetzung von Ausschüssen

Infos zur Bildung und Besetzung von Ausschüssen

 Bildung der Ausschüsse § 57 Abs. 1 GO NRW 

Die Ausschüsse des Rates werden per Ratsbeschluss mit einfacher Mehrheit gebildet (§ 57 Abs. 1 iVm § 50Abs. 1 GO NRW).  Dazu beschließt der Rat, welche Ausschüsse (Zahl der Ausschüsse insgesamt und jeweilige Zuständigkeit) gebildet werden 

Der Bürgermeister stimmt mit.

Denn der § 57 Abs. 1 GO NRW formuliert: "Der Rat ---".

Der Bürgermeister ist "Mitglied" des Rates "kraft Gesetzes" (§ 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW; siehe auch die abschließende Aufzählung in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW)  

Größe des Ausschusses § 58 Abs. 1 GO NRW 

Der Rat beschließt die Größe der Ausschüsse; d.h. wie viele Ratsmitglieder und wie viele sachkundigen Bürger dem jeweiligen Ausschuss angehören sollen.Es gibt kein Recht einer kleinen Fraktion auf einen Sitz in einem Ausschuss.Der Bürgermeister stimmt nicht mit.

Ausschussbesetzung

(Bestimmung der Mitglieder im Ausschuss) § 50 Abs. 3 GO NRW

1.

Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW können sich die Ratsmitglieder auf einen "einheitlichen Wahlvorschlag" verständigen. Dabei muss der Vorschlag von allen oder der Mehrheit der Ratsmitglieder getragen sein. Diesen "einheitlichen Wahlvorschlag" müssen die Ratsmitglieder (Bürgermeister stimmt nicht mit) einstimmig beschließen.

2.

Wenn es keinen einheitlichen Vorschlag gibt, wird über die von den "Fraktionen und Gruppen des Rates" eingereichten Listen abgestimmt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW).

Nur eine Fraktion oder eine Gruppe des Rates kann eine Liste einreichen.

Das einzelne Ratsmitglied kann keine Liste einreichen.

Das einzelne Ratsmitglied kann mit anderen Ratsmitgliedern zu einer Gruppe zusammenschließen oder sich einer Gruppe oder Fraktion anschließen und dann mit diesen eine Liste einreichen. Schließen sich einzelne Ratsmitglieder zu einer (neuen) Gruppe zusammen, dann müssen sie übereinstimmende politische Ziele für ihre Arbeit im Rat haben.

Über die Listen wird abgestimmt.

Die auf die Listen abgegebenen gültigen Stimmen werden nach dem Zählverfahren Hare -Niemeyer berechnet

Der Bürgermeister stimmt nicht mit (§ 50 Abs. 3 spricht von "Ratsmitgliedern"; siehe im Übrigen die vollständige Aufzählung der Fälle, in denen der Bürgermeister nicht mit abstimmt in § 40 Abs. 2 Satz 6 GO NRW).

Bestimmung der Ausschussvorsitze § 58 Abs. 5 GO NRW:

 "Die Fraktionen" (und nur die Fraktionen) können sich einigen, welches Ratsmitglied in einem Ausschuss der Vorsitzende sein soll. 

Kommt keine Einigung zustande, weil

- sich "die Fraktionen" zwar verständig haben, der Verständigung aber von "einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen" wird

- oder weil es keine Einigung gegeben hat,

dann werden "den Fraktionen" die Ausschussvorsitze nach der "Fraktionsstärke"(Zahl der Mitglieder der Fraktion) "zugeteilt". "...; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen."

Die Zuteilung der Ausschussvorsitze auf der Grundlage der "Fraktionsstärke" (gegebenenfalls Summe mehrerer Fraktionsstärken) erfolgt nach dem Zählverfahren d´Hondt.

Der Bürgermeister stimmt nicht mit.

Entsendung in Drittgremien nach § 50 Abs. 4; § 113 GO NRW: 

Über die Entsendung in Drittgemien (Aufsichtsräte, Beiräte etc.) wird nach den Regeln des § 50 Abs. 4 GO NRW abgestimmt.

Die Verteilung der Stimmen wird nach § 50 Abs. 3 GO NRW ausgezählt - also nach Hare Niemeyer.

Fraktionen und Gruppen können sich auf einen gemeinsamen Vorschlag verständigen, über den dann abgestimmt wird..

Es zählen die abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Bürgermeister darf mit abstimmen ("Hat der Rat ..." § 50 Abs. 4 GO NRW).

 

 

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