Duisburg: Abwahlverfahren gegen Sauerland
Düsseldorf, 15. November 2011
Jetzt ist es offiziell: Die Bürgerinitiative „Neuanfang für Duisburg“ hat ausreichend gültige Unterschriften gesammelt, um einen Bürgerentscheid einzuleiten. Dies hat ein Stadtsprecher bestätigt. Duisburgs Oberbürgermeister Adolf Sauerland, der von seinen Gegnern mitverantwortlich für die Loveparade Katastrophe im Juli 2010 gemacht wird, muss sich nun einem Abwahlverfahren stellen.
Mitte Oktober hatte die Bürgerinitiative beim Stadtrat Listen mit ca. 80.000 Unterschriften abgegeben. Sie wurden in den letzten Wochen vom städtischen Wahlamt auf ihre Gültigkeit hin geprüft. Dazu gehört z.B. die vollständige Adressangabe des Unterzeichnenden. Wie gestern bekannt wurde, wurde das erforderliche Quorum von knapp 55.000 gültigen Unterschriften deutlich übertroffen.
Nach der Ratssitzung im Dezember muss der Bürgerentscheid über die Abwahl innerhalb von drei Monaten stattfinden. Der letztmögliche Termin für den Bürgerentscheid ist damit der 11. März 2012. Bei der Wahl gibt es die Möglichkeiten, mit „Ja“ oder „Nein“ zu stimmen. Nach § 66 GO NRW ist „der Bürgermeister […] abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der wahlberechtigten Bürger ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten beträgt.“ Für Duisburg bedeutet das: Votieren 92.000 Stimmberechtigte gegen Adolf Sauerland, ist er offiziell abgewählt. Dieser Vorgang wäre ein Novum in der Bundesrepublik, denn noch nie wurde ein Oberbürgermeister von den Einwohnern direkt abgewählt. Um ihr Ziel zu erreichen, muss die Initiative "Neuanfang für Duisburg“ in den nächsten Wochen einen Wahlkampf organisieren, um die Bürgerinnen und Bürger zur Stimmabgabe zu mobilisieren. Im Falle einer tatsächlichen Abwahl Sauerlands wird es in Duisburg eine neue Wahl zum Oberbürgermeister geben.
Bürgermeister und Landräte können erst seit einer Änderung der Gemeindeordnung im Mai 2011 von den Bürgerinnen und Bürgern direkt abgewählt werden. Das Verfahren ist in § 66 GO NRW geregelt.







