Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker in NRW e.V.

04.05.2011

Keine Kostentragung eines Bürgers für Bebauungsplanaufstellung

Koblenz, 03. Mai 2011

Das VG Koblenz hat entschieden, dass eine Kommune nicht die Kosten für die Aufstellung eines Bebauungsplans von einem Bürger verlangen kann, auch wenn zwischen diesen zuvor vertraglich die Aufstellung des Plans gegen Übernahme der Kosten vereinbart worden war.

Nachdem die zuständige Baubehörde im Jahr 2006 eine Bauvoranfrage zur Errichtung von Pferdeboxen innerhalb von Nassau abgelehnt hatte, schlossen die Bauherrin (die Beklagte) und die Stadt Nassau (die Klägerin) im Juni 2007 einen schriftlichen Vertrag. Dieser hatte u.a. zum Gegenstand, dass die Bauherrin die Pferdeboxen errichten will und die Immissionsbelastung für die benachbarte Wohnbebauung zu begutachten ist, die Bauherrin die Kosten der Planaufstellung trägt und die Stadt Nassau die erforderlichen Beschlüsse zur Bebauungsplanänderung fasst.

Die Stadt gab in der Folgezeit die Erstellung des Gutachtens in Auftrag, ihr Stadtrat beschloss die Aufstellung des Plans. Die Kosten für das Immissionsgutachten in Höhe von 1.452,34 Euro wurden zunächst von der Stadt gezahlt und sodann von der Beklagten erstattet. Im August 2008 hob der Stadtrat den Aufstellungsbeschluss wieder auf und verlangte die Zahlung der ihr zusätzlich entstandenen Kosten insbesondere für die Planaufstellung in Höhe von 3.923,84 Euro. Dies lehnte die Bauherrin ab und forderte ihrerseits den gezahlten Betrag von 1.452,34 Euro zurück.

Das VG Koblenz hat der Beklagten Recht gegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Stadt keinen Anspruch auf Zahlung des geforderten Betrages. Anspruchsgrundlage könne nur der geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag sein. Dieser Vertrag sei aber wegen Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften unwirksam. Danach könne ein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen nicht durch Vertrag begründet werden. Diese gesetzliche Bestimmung habe zur Folge, dass sich eine Kommune auch nicht vertraglich zur Aufstellung von Bebauungsplänen und zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens verpflichten dürfe. Gerade dies sei ausweislich des Wortlauts der geschlossenen Vereinbarung beabsichtigt gewesen, was auch die Umstände, die zum Vertragsschluss geführt hätten, bestätigten.

Demgegenüber habe die Frau Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten 1.452,34 Euro für die Einholung des Sachverständigengutachtens. Grund für diese Leistung sei die getroffene Vereinbarung gewesen. Da diese unwirksam gewesen sei, habe hierfür kein Rechtsgrund bestanden. Mithin sei die Stadt aufgrund des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zur Rückzahlung verpflichtet.

Gericht/Institution: VG Koblenz
Erscheinungsdatum: 03.05.2011
Entscheidungsdatum: 12.04.2011
Aktenzeichen: 7 K 910/10.KO
Quelle: juris Das Rechtsportal


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